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SATZUNG

Satzung für den
Förderverein der Kindertagesstätte Am Berg, Oyten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Villa Kunterbunt am Berg e.V."
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Walsrode eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Oyten.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung der Erziehung und Jugendhilfe durch ideelle und materielle
Unterstützung der Kindertagesstätte Am Berg in Oyten bei der Erfüllung ihrer Bildungs - und
Erziehungsaufgaben. Die Zweckverwirklichung erfolgt insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für
die Kindertagesstätte „Am Berg“ in Oyten zur Verwirklichung des o.g. Zwecks. Die Unterstützung soll insbesondere in folgenden Bereichen;
1. Hilfe für Kinder der Kindertagesstätte in besonderen Fällen,
2. Helfen und Fördern insbesondere dort, wo im Sinne der Kindertagesstätte ein besonderer Bedarf vorliegt,
3. Aktivieren und Fördern des Interesses und Verständnisses bei den Eltern und bei den Freunden der Kindertagesstätte für dessen Aufgaben und Belange.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft. Ehrenamtlich für
den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen für
den Verein.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können Eltern, Mitarbeiter der Kindertagesstätte Am Berg sein, sowie alle anderen juristischen und natürlichen Personen, die den Verein unterstützen wollen.
2. Die Erklärung des Beitritts entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Austritt zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 30.
November vorliegen.
b. durch den Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Verein schädigt oder gegen die Satzung des Vereines verstößt.
c. durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person.
4. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag gilt auch im Falle eines Eintritts während des Kalenderjahres in voller Höhe
3. Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Vorstand lädt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein. Dabei gibt er Ort, Zeit und die Tagesordnung bekannt.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes
b. Entlasten des Vorstandes
c. Genehmigen des Haushaltplanes
d. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
e. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
f. Beschluss über Ausgaben die einen Gesamtbetrag von € 1.000.- übersteigen
g. Ausschluss von Mitgliedern
h. Beschluss über Satzungsänderungen
Über einen Mitgliederausschluss oder eine Satzungsänderung beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich bekannt gemacht werden.
Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der  Mitgliederversammlung.
Alle Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.
Aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die dem Förderverein angehören und das 18. Lebensjahr überschritten haben.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufen auf
a. Beschluss des Vorstandes
b. schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem
- 1. Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassenwart
- bis zu fünf Beisitzer
dazu in beratender Funktion:
- ein stimmrechtloser Vertreter der Leitung der Kindertagesstätte Am Berg, Oyten
- ein stimmrechtloser Vertreter des Trägers der Kindertagesstätte Am Berg, Oyten
- ein stimmrechtloser Vertreter des Elternrates der Kindertagesstätte Am Berg, Oyten
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die/ der 1. Vorsitzende, die/ der stellvertretende Vorsitzende und die/ der Kassenwart/in. Bei Ausgaben über € 100.- vertreten zwei Vorstandsmitglieder gem. §26 BGB den Verein gemeinschaftlich. Ausgaben über € 500,- muss der Gesamtvorstand gem. §8 Ziffer 1 der Satzung beschließen. Diese Verfügungsbeschränkung gilt im Innenverhältnis des Vereins. Der Verein wird nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gem. §26 BGB.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand führt die laufenden Amtsgeschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
6. Tritt der/die 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Kassenwart/in
zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zurück, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen neue Kassenwart/in.
7. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Ein etwaiger  Anspruch auf Schadensersatz entfällt mit der Entlastung, wenn und soweit die anspruchsbegründenden Tatbestände den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung oder auf andere Weise vor der Entlastung bekannt gegeben worden sind.
§ 9 Niederschriften
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden schriftlich
niedergelegt und von dem jeweiligen Vorsitzenden der Veranstaltung und dem Protokollführer unterzeichnet.
2. Der Bericht der Kassenprüfer wird in schriftlicher Form der  Mitgliederversammlung vorgelegt und
dem Protokoll hinzugefügt.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht nach der Satzung an der Gestaltung des Vereines mitzuwirken.
Es hat insbesondere das Recht
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken
2. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen
3. Bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken.
4. Bei der Wahl des Vorstandes mitzuwirken.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
6. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Ein Elternteil, das Mitglied ist, kann sich von dem anderen Elternteil vertreten lassen. Ansonsten ist eine Vertretung ausgeschlossen.
7. Bei Familienmitgliedschaften haben beide Eltern je eine Stimme. Gegenseitige Vertretung ist nicht möglich.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereines zu wahren und seinen Zweck zu fördern. Es hat insbesondere die Pflicht
1. den Bestimmungen der Satzung nachzukommen
2. dafür zu sorgen, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich abgebucht werden kann.
§ 12 Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese
Mitgliederversammlung muss einen Monat vorher mit Angabe der geplanten Auflösung einberufen werden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Gemeindeverwaltung Oyten,
verbunden mit der Pflicht, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke der Kindertagesstätte Am Berg, Oyten oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25. Juni 2015 in Kraft.

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